Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auch aus dem Beizug der historischen Karte die falschen Schlüsse gezogen. In keiner dieser Karten sei ein Gewässer mit klarem Verlauf eingetragen. Das Wasser sei vielmehr über den ganzen Hang verteilt in Richtung Talsohle versickert. Mit den später vorgenommenen Meliorationen sei das Hangwasser gefasst und kanalisiert worden, so dass sich ein künstlicher Wasserlauf ohne Bachbett gebildet habe.