Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die künstliche Fassung des Hangwassers als notwendige Massnahme gegen Bodenbewegungen wie Rutsche und Hanginstabilitäten vorgenommen worden seien. Tatsächlich handle es sich bei den Drainageleitungen aber um herkömmliche Entwässerungs- bzw. Bodenverbesserungsmassnahmen. Deren Funktion erschöpfe sich in der künstlichen Ableitung des Hangwassers unter dem Bahndamm hindurch und der Verhinderung eines Sumpfgebiets in der Talsohle.