Die Vorinstanz stelle im angefochtenen Entscheid selber fest, dass die Drainageleitungen als Teil der Entwässerung angesehen werden könnten und somit kein Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes darstellten. Warum dann aber eine Unterscheidung zwischen der oberhalb der Liegenschaft Moosrain C.________ verlaufenden Rinne und dem darunterliegenden Wasserlauf gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar, handle es sich dabei doch um das gleiche Drainagesystem. Auch die Einwohnergemeinde sei bis anhin davon ausgegangen, dass es sich beim gesammelten Hang- und Regenwasser nicht um ein Fliessgewässer handle.