a) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass bei der Strecke A–B–C die verschiedenen Hangwasseraustritte künstlich zusammengeführt werden. Es treffe jedoch nicht zu, dass die Wasserläufe der Strecken A' und A–B–C die Mächtigkeit hätten, ein Bachbett zu bilden. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten (im Süden ein Plateau, gegen Norden eine starke Hanglage gefolgt von einer flach verlaufenden Talsohle) habe sich seit jeher auf dem Plateau Regenwasser gesammelt, welches unkontrolliert über den ganzen Hang verteilt und ohne die Bildung eines natürlichen Gewässerbetts in den sumpfigen Steilhang versickert sei.