a) Angefochten ist eine Gewässerfeststellungsverfügung des TBA nach Art. 38 WBV3. Dagegen kann gemäss Art. 51 Abs. 3 WBG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion geführt werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin im Gewässerfeststellungsverfahren ohne weiteres zur Beschwerde befugt. Sie hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 53 Abs. 1