betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 27. August 2014 (TBA Nr. 2012/100/364; Gewässerfeststellung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 15. November 2012 beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) ein Gewässerfeststellungsgesuch ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei dem entlang des Grundstücks Münchenbuchsee Grundbuchblatt Nr. B.________ in den Boden verlegten Hang- und Regenwasserabflussrohr nicht um ein Gewässer im Sinne von Art. 3 WBG1 handle. In der