d) Zusammenfassend steht fest, dass weder die Instandsetzung der alten Fussgängerbrücke noch der Ersatzbau unter den Begriff der Investition fallen. Der Oberingenieurkreis I hat daher dem Staatsbeitragsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht entsprochen. Ihre Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV22 wird die Pauschale