Grundsätzlich gilt, dass ein und derselbe Begriff innerhalb eines Erlasses jeweils die gleiche Bedeutung hat. Anhaltspunkte, dass der Begriff der Investition bei den Staatsbeiträgen eine andere Bedeutung haben soll als bei den Krediten für Strassenbau- und -unterhalt, finden sich weder in der Strassengesetzgebung noch in den Materialien dazu. Nach der Strassengesetzgebung fallen daher weder die Instandsetzung der alten Fussgängerbrücke noch der Ersatzbau unter den Begriff der Investition.