Er umfasst den Neubau und Ausbau von öffentlichen Strassen. Hingegen schliesst er den baulichen Unterhalt, die Instandsetzung oder die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer öffentlichen Strasse nicht mit ein. Es trifft zwar zu, dass diese Definition des Begriffs der Investition systematisch bei den Bestimmungen über die Kredite für die Finanzierung von Kantonsstrassen steht. Sowohl die Bestimmungen über die Kredite als auch die Bestimmungen über die Staatsbeiträge befinden sich im fünften Kapitel des SG. Grundsätzlich gilt, dass ein und derselbe Begriff innerhalb eines Erlasses jeweils die gleiche Bedeutung hat.