40 Abs. 1 SG). Der betriebliche Unterhalt umfasst insbesondere die Reinigung und Pflege einer Strasse, die Grünpflege und den Winterdienst, die Wartung, die Instandhaltung sowie Kleinreparaturen.20 Zum baulichen Unterhalt zählen die mehrheitlich werterhaltenden Ausgaben für Kantonsstrassen. Es geht um Unterhaltsarbeiten wie Belagserneuerung, Brückensanierungen, Entwässerungserneuerung oder Instandsetzung von Kunstbauten. 15 Vgl. Art. 46 SBG und Art. 12 Abs. 2 SFD 16 Vgl. dazu Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2,