In Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 SG wird definiert, was als Investition bzw. als baulicher Unterhalt im Sinne der Strassengesetzgebung gilt: Als Investitionen gelten die mehrheitlich den Wert vermehrenden Ausgaben für Kantonsstrassen. Sie werden in der Investitionsrechnung abgerechnet. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Definition in Artikel 11 FLG.19 Zum Strassenunterhalt im Sinne der Gesetzgebung gehören sowohl der betriebliche als auch der bauliche Unterhalt (vgl. Art. 40 Abs. 1 SG).