25 Abs. 4 Satz 2 SV). Beitragsberechtigt sind daher vorab Investitionen für den Neubau und Ausbau von Hauptwanderrouten, die sich aus der Sachplanung des Kantons ergeben. Zu prüfen ist deshalb, ob es sich bei dem Ersatzbau der Fussgängerbrücke um eine Investition im Sinn von Art. 60 Abs. 1 SG oder um (baulichen) Unterhalt handelt.