Staatsbeiträge an den Unterhalt von Wanderwegen sind demgegenüber im SG keine mehr vorgesehen. Art. 60 Abs. 1 SG kann nicht losgelöst von den anderen Bestimmungen zur Fuss- und Wanderweggesetzgebung ausgelegt werden. Nach Art. 44 Abs. 2 SG erlässt der Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes. Dieser enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten (Art. 25 Abs. 1 SV), Qualitätsanforderungen an Wanderwege (Art. 25 Abs. 4 Satz 1 SV) und zeigt auf, welche Wanderwege neu zu erstellen, zu verlegen oder aufzuheben sind (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 SV).