Unterhalt aller Gemeindestrassen, Rad- und Wanderwege15 vor. Mit dem SG wurden Aufgaben und Finanzströme zwischen Kanton und Gemeinden entflochten.16 Im Rahmen der Revision des FILAG17 wurde die verbleibende Transferzahlung im Strassenbereich (Gemeindeanteile LSVA und Motorfahrzeugsteuer gemäss Art. 51 SG) aufgehoben und durch eine andere Lösung ersetzt.18 Das geltende Recht kennt nur noch Staatsbeiträge an wenige, klar definierte Projekte, unter anderem Beiträge an Investitionen in kantonale Wanderrouten. Staatsbeiträge an den Unterhalt von Wanderwegen sind demgegenüber im SG keine mehr vorgesehen.