c) In ihren Schlussbemerkungen macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen an Ersatzinvestitionen könne nicht auf Art. 56 SG verwiesen werden. Dieser bezwecke nicht, zu definieren, was Unterhalt und was Investitionen seien. Art. 56 SG gehöre systematisch zum Kreditrecht und delegiere in erster Linie die Zuständigkeit zur Bewilligung aller Ausgaben für die aufgeführten Gegenstände an den Regierungsrat. Mit den Staatsbeiträgen nach Art. 60 SG solle hingegen vorab ein Beitrag an den Aufbau und den Erhalt eines qualitativ hochstehenden Wanderwegnetzes geleistet werden.