des Weges und nicht um die Neuanlage eines vollständig zerstörten Wegabschnittes. Daran ändert auch der beidseits der Brücke erforderliche Neuanschluss an den bestehenden Wanderweg nichts. Gestützt auf die Kriterien der Richtlinie hat die Vorinstanz das Staatsbeitragsgesuch daher zu Recht abgewiesen.