Zudem ist eine Brücke ein Bestandteil einer Strasse bzw. eines Wanderweges und nicht ein Wegabschnitt (vgl. Art. 5 SG und Art. 1 Abs. 1 Bst. b SV). Unabhängig davon, ob die Brücke repariert oder neu erstellt wird, geht es deshalb um die Instandsetzung eines Teils 6 Vgl. dazu auch Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2, S. 20 (Erläuterungen zu Art. 52) 7 Vgl. dazu auch Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008,