Das Kriterium des grossen bzw. ausserordentlichen Naturereignisses ist deshalb erfüllt. Das stellt die Vorinstanz in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlassung auch nicht in Frage. Sie begründet den ablehnenden Entscheid viel mehr damit, dass es sich beim Wiederaufbau der Brücke um baulichen Unterhalt und nicht um den Neubau oder Ausbau einer Hauptwanderroute handelt. Diese Beurteilung überzeugt. Die Fussgängerbrücke wurde zwar durch die Naturereignisse beschädigt, aber nicht vollständig zerstört. Zudem ist eine Brücke ein Bestandteil einer Strasse bzw. eines Wanderweges und nicht ein Wegabschnitt (vgl. Art. 5 SG und Art. 1 Abs. 1 Bst.