Hier geht es um Massnahmen, die überwiegend der Werterhaltung dienen.7 Zum betrieblichen Unterhalt zählen beispielsweise das Zurückschneiden der Vegetation, das Reinigen von Wasserläufen, periodische Felssäuberungen, Räumen von Steinen, Bäumen und Ästen oder Schneeräumung. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Kosten für angemessene Ersatzmassnahmen, die aufgrund von erheblichen Eingriffen nach Art. 7 FWG8 und Art. 33 SV nötig sind.