Wert vermehrenden Ausgaben.6 Nicht als Investitionen zählen demgegenüber laut Ziff. 4.2 der Richtlinie der bauliche und betriebliche Unterhalt. Zum baulichen Unterhalt (Substanzerhaltung) zählen in Anlehnung an Art. 56 Abs. 2 SG namentlich wiederkehrende oder einmalige Ausgaben für Reparaturen und Instandsetzungen sowie für die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile von Wegen wie Brücken, Wasserläufe, Geländer und dergleichen sowie von abgerutschten oder verschütteten Partien (z.B. nach Steinschlag, Winterschäden, Hangrutschungen, Sturmschäden und dergleichen).