Als Neubau gilt nicht nur die Neuanlage von Hauptwanderrouten oder ihren Teilen, sondern auch die Neuanlage nach ausserordentlichen Naturereignissen, wenn der Abschnitt vollständig zerstört wurde. Als Ausbau gilt die Erhöhung des Standards im Sinne der Vollzugshilfe "Bau und Unterhalt von Wanderwegen", soweit dieser nötig ist. Als Investitionen gelten somit die mehrheitlich den