In Ziff. 4.1 der Richtlinie wird der Begriff der "Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten" unter Berücksichtigung der Definition in Art. 52 Abs. 2 SG als neue Ausgaben für Hauptwanderrouten inklusive Projektierungskosten umschrieben. Darunter fallen insbesondere der Neubau und der Ausbau von Hauptwanderrouten, soweit sie für den Zweck des Wanderns nötig sind. Als Neubau gilt nicht nur die Neuanlage von Hauptwanderrouten oder ihren Teilen, sondern auch die Neuanlage nach ausserordentlichen Naturereignissen, wenn der Abschnitt vollständig zerstört wurde.