Bisher hat er lediglich die Beiträge an Park-and-ride sowie Bike- and-ride-Anlagen näher geregelt (vgl. Art. 38 SV4). Zu den anderen Staatsbeiträgen gibt es keine Ausführungsbestimmungen. Insbesondere definiert die Strassengesetzgebung nicht, was unter dem Ausdruck "Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten" zu verstehen ist. Das Tiefbauamt hat deshalb eine Richtlinie über Kantonsbeiträge an Investitionen in Hauptwanderrouten (nachfolgend: Richtlinie) verfasst. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung. Sie enthält allgemeine Weisungen des Vorstehers des Tiefbauamtes an die ihm unterstellten Abteilungen.