b) Der Kanton bezahlt den Gemeinden Staatsbeiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten (Art. 60 Abs. 1 SG). Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten (Art. 60 Abs. 2 SG). Dabei handelt es sich um eine Abgeltung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 StBG3. Wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, haben die Gemeinden einen Rechtsanspruch auf einen Staatsbeitrag. Laut Art. 86 Bst. m SG erlässt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderem die zum Vollzug notwendigen Vorschriften über die Staatsbeiträge. Bisher hat er lediglich die Beiträge an Park-and-ride sowie Bike- and-ride-Anlagen näher geregelt (vgl. Art.