a) Es ist unbestritten, dass die betroffenen Gemeinden gestützt auf die Wanderwegund Strassengesetzgebung verpflichtet waren, die infolge von Naturereignissen eingetretene Unterbrechung der kantonalen Hauptwanderroute zwischen Frutigen und Adelboden zu beheben, d.h. die Fussgängerbrücke über den D.________ entweder wieder Instand zu setzen oder durch einen Neubau zu ersetzen. Aus wirtschaftlichen Gründen haben sie sich für einen Neubau an einem anderen Ort entschieden. Im Rahmen des