a) Verfügungen, die gestützt auf die bernische Strassengesetzgebung erlassen werden, können grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG1 angefochten werden (Art. 92 SG2); eine Ausnahme von dieser Regel gilt einzig für den Strassenplan (Art. 32 Abs. 2 SG). Laut Art. 62 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die Verfügung des Oberingenieurkreises I vom 20. Juni 2014 kann somit bei der BVE angefochten werden.