4. Die Beschwerdeführerin machte am 29. August 2014 von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, Gebrauch. Sie machte insbesondere geltend, für die Auslegung des Begriffs der Investition im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen könnten nicht die Grundsätze, die für Kredite gelten, beigezogen werden. 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen