3. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 beantragt der Oberingenieurkreis I die Abweisung der Beschwerde. Die Instandsetzung der Wanderwegbrücke über den D.________ zähle unabhängig von der getroffenen Massnahme zum baulichen Unterhalt. Die Kosten für den Wiederaufbau der Brücke könnten deshalb nicht als Investitionen bezeichnet werden. Die Gemeinden hätten sich aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Instandsetzung und für eine Standortverschiebung entschieden. Für die Beurteilung der Beitragsberechtigung ergäben sich dadurch jedoch keine neuen Aspekte. Der Ersatz der Wanderwegbrücke stelle keine Neuanlage im Sinne der Strassengesetzgebung dar.