2. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Verwaltungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei ein Staatsbeitrag von 40 Prozent an die anrechenbaren Baukosten der neu erstellten Wanderwegbrücke zu leisten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, von ordentlichem Unterhalt könne nach diesen Unwetterereignissen keineswegs die Rede sein. Der Neubau einer Brücke mit grösserer Spannweite im Bereich einer stabilen Felsformation sei unumgänglich gewesen. Es handle sich deshalb um eine Neuanlage eines Wegabschnitts.