Damit kann festgehalten werden, dass eine Lärmschutzwand mit der erforderlichen Wirkung wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Für eine Beteiligung des Kantons an den Kosten der bereits erstellten Lärmschutzwand besteht keine rechtliche Grundlage. Die Erleichterungen wurden damit zu Recht gewährt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Kosten