23 Vgl. vollständige Definition in Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 46 N. 1 24 BGE 123 II 325, E. 4e; BGE 1A.179/2006 vom 17. Oktober 2006, E. 1) 11 die Grenze der Verhältnismässigkeit übersteigenden Kosten zu übernehmen. Eine unverhältnismässige Massnahme wird nicht dadurch verhältnismässig, dass sich die vom Strassenlärm betroffene Eigentümerschaft finanziell daran beteiligt.25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Kanton auch aus diesem Grund keinen Teil der Kosten der erstellten Lärmschutzwand übernehmen.