Weiter muss aus Gründen der Rechtsgleichheit der Entscheid für oder gegen eine Lärmschutzmassnahme anhand objektiver, für alle Betroffenen gleicher Kriterien erfolgen und kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Eigentümerschaft bzw. deren Bereitschaft zur Kostenübernahme abhängen.24 Sind die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt und wird der Eigentümer der Anlage von der Sanierungspflicht befreit, kann er auch dann nicht zur Sanierung und damit zur Übernahme des grössten Teils der Kosten gezwungen werden, wenn die betroffene Eigentümerschaft bereit ist, die 22 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 39