Es besteht daher keine rechtliche Grundlage für die Auszahlung eines (anteilmässigen) Beitrages an die Erstellung einer Lärmschutzwand. Weiter muss aus Gründen der Rechtsgleichheit der Entscheid für oder gegen eine Lärmschutzmassnahme anhand objektiver, für alle Betroffenen gleicher Kriterien erfolgen und kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Eigentümerschaft bzw. deren Bereitschaft zur Kostenübernahme abhängen.24