Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV statuieren eine Sanierungspflicht von Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen. Im Fall von Strassen entsteht die Sanierungspflicht, wenn die massgeblichen IGW überschritten sind. In erster Linie soll die Anlage selber, d.h. bei Strassenlärm die Strasse, saniert werden. Erst in zweiter Linie werden Massnahmen wie Lärmschutzwände geprüft. Die Sanierungspflicht trifft den Eigentümer der Strasse, d.h. bei Kantonsstrassen den Kanton. Der Kanton hat die nötigen Sanierungsmassnahmen selber auszuführen.