Die Wirksamkeit des Systems sei von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, dass ihr die maximal als verhältnismässig beurteilten Kosten als Beitrag an die erstellte Lärmschutzwand ausgezahlt werden. Die von der Beschwerdeführerin errichtete Lärmschutzwand soll mit einem neuartigen System ("B.________-Aufsatz") ausgerüstet werden, das auch bei geringerer Höhe zur verlangten Lärmreduktion führen soll. Der OIK III wies in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten