d) Die Beschwerdeführerin hat bereits eine eigene Lärmschutzwand mit speziellem "B.________-Aufsatz" projektieren lassen. Sie ist mit Ausnahme des "B.________- Aufsatzes" fertiggestellt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Wand erreiche bei einer Höhe von lediglich 3.0 m die erforderliche Wirkung und sei damit ortsbildverträglich. Durch den spezifischen Wandtypus "C.________" mit "B.________-Aufsatz" werde eine Lärmreduktion von 5 dB(A) garantiert bzw. verdoppelt. Die Wirksamkeit des Systems sei von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) nachgewiesen.