c) Das Rechtsamt der BVE hat im vorliegenden Verfahren die Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin abklären lassen. Für den Schutz sämtlicher Räume im 1. OG wäre eine Lärmschutzwand von knapp 36.00 m Länge und 3.70 m Höhe nötig. Eine solche Wand würde zu einer Lärmreduktion von 8 dB(A) für 1.5 Personen und zu einer Lärmreduktion von 6 dB(A) für weitere 1.5 Personen führen. Maximal verhältnismässig wären damit Kosten von Fr. 105'000.--. Die effektiven Kosten würden demgegenüber rund Fr. 200'000.-- betragen.19 Eine solche Lärmschutzwand wäre damit wirtschaftlich nicht tragbar und würde zu unverhältnismässigen Kosten führen.