Die Ermittlung der Anzahl Wohneinheiten erfolgt grundsätzlich vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Zudem wird nicht auf die aktuelle Anzahl der Personen abgestellt, die in den betroffenen Wohnungen leben. Es gilt viel mehr ein pauschaler Ansatz von drei Personen pro Wohneinheit.18 Die maximal verträglichen Investitionskosten liegen bei Fr. 80'000.-- pro geschütztes Haus oder Fr. 40'000.-- pro geschützte Wohnung über dem IGW. Die Lärmschutzwand muss zudem eine Wirkung von mindestens 5 dB(A) aufweisen. 14 Bundesamt für Umwelt BAFU, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Stand 2006 (Leitfaden