a) Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird der IGW von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts im 1. OG um 1 dB(A) überschritten. In der Verfügung vom 3. April 2014 erklärt der OIK III, dass eine Lärmschutzwand von über 3.50 m Höhe notwendig wäre, um im 1. OG den IGW einzuhalten. Eine solche Lärmschutzwand würde zu unverhältnismässigen Kosten führen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes könne zudem ohnehin eine Lärmschutzwand von maximal 3.00 m Höhe erstellt werden. Diese erbringe die geforderte minimale akustische Wirkung von 5 dB(A) nicht und erreiche auch keine Einhaltung des IGW für das 1. OG.