Insgesamt kann festgehalten werden, dass kein Grund besteht, die Richtigkeit der Lärmberechnungen im Sanierungsprojekt anzuzweifeln. Eine Messung der Lärmimmissionen im Erdgeschoss ist aufgrund der fertig gestellten Lärmschutzwand nicht mehr möglich. Damit steht fest, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte im 1. OG um 1 dB(A) überschritten werden. Die Rüge ist unbegründet. 4. Lärmschutzwand 13 Vgl. Lärmsanierungsprojekt Nr. 9523, Beilage 6 7