Die Beschwerdeführerin hat gemäss Eingabe vom 3. Januar 2015 zum Schutz der Liegenschaft eine Lärmschutzwand erstellt. Diese verhindert die Lärmausbreitung von der Quelle (Strasse) zur Liegenschaft. Es kann daher keine Lärmmessung für das Erdgeschoss mehr durchgeführt werden. Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Messung erfolgte ohne gleichzeitige Verkehrszählung. Somit ist keine Normalisierung des Lärmpegels auf den Jahresdurchschnitt möglich. Die Messung, welche von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde, stellt somit eine Momentaufnahme dar und kann für die Beurteilung, ob der IGW überschritten ist, nicht herangezogen werden.