Die BVE hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Lärmimmissionen für sämtliche Räume der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erneut berechnen lassen. Mit Ausnahme von zwei Fenstern im 1. OG wird der IGW in allen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten. Dies gilt insbesondere auch für das Erdgeschoss. Dieses Resultat deckt sich mit den Berechnungen im Sanierungsprojekt.