c) Die Bestimmung der Lärmbelastung für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mittels Berechnung war damit zulässig. Im vorliegenden Lärmsanierungsverfahren wurden an mehreren Punkten sowohl Berechnungen als auch Messungen durchgeführt. Die berechneten Werte zeigen eine gute Übereinstimmung mit den gemessenen Werten13, es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Berechnungen vorliegend grundsätzlich fehlerbehaftet sein könnten. Die BVE hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Lärmimmissionen für sämtliche Räume der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erneut berechnen lassen.