Wenn Messungen durchgeführt werden, so haben diese nach den Vorgaben der LSV (Anhang 2 und 3) zu erfolgen. Dies bedingt insbesondere die Messung an den vorgeschriebenen Punkten und die Durchführung einer gleichzeitigen Verkehrszählung, damit der gemessene Wert auf den Jahresdurchschnitt normalisiert werden kann. 10 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 11Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz - Stand und Perspektiven, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, S. 91 12 Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 6