bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Im 1. Obergeschoss wurde eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 56 dB(A) nachts ermittelt. Im 2. Obergeschoss wurde eine Lärmbelastung von 64 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose wird der IGW somit im 1. OG um 1 dB(A) überschritten. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht. 3. Lärmberechnung a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die von ihr in Auftrag gegebene Lärmmessung von den Berechnungen des OIK III abweiche. Insbesondere sei auch im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert überschritten.