Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich die Verfügung des OIK III vom 3. April 2014 betreffend die Lärmsanierung der Kantonsstrasse Nr. 237.1 zu beurteilen. Verfahren und Zuständigkeit für die Lärmsanierung von Eisenbahnanlagen ergeben sich aus dem BGLE4 und sind vorliegend nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Rügen wird nicht eingetreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Sanierungspflicht