Die Beschwerdeführerin ist als Stockwerkeigentümerin der betroffenen Liegenschaft durch die Verfügung besonders berührt, da die Erstellung einer Lärmschutzwand durch den Kanton abgelehnt worden ist. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.