Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des OIK III betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 die BVE zuständig.