Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wies das Rechtsamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die amtlichen Akten einsehen könne. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. August 2014 und am 14. Oktober 2014 weitere Eingaben ein. Das Rechtsamt forderte den OIK III mit Verfügung vom 6. November 2014 auf, zusätzliche Abklärungen betreffend die Lärmbelastung der Liegenschaft und die Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand zu machen. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Januar 2015 ihre Schlussbemerkungen ein. 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und