Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien daher Erleichterungen i.S.v. Art. 14 LSV1 gewährt worden. 2. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) dagegen ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2014 und die Tragung der Kosten für die Lärmschutzwand durch den Kanton. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Lärmmessungen von den Berechnungen des OIK III abweichen. Zudem handle es sich bei der von ihr projektieren Wand um einen speziellen Wandtypus, der die geforderte minimale akustische Wirkung von 5db(A) erreiche.